Gemäß dem Transplantationsgesetz ist die Entnahme von Organen bzw. Gewebe genau festgelegt und kann nur durch vorhandene Erklärung des Verstorbenen oder ihmnahestehende Personen entschiedenwerden. Sie kann auch auf bestimmte Organe beschränkt werden bzw. können bestimmte Organe von der Transplantation ausgeschlossen werden.Eine Entnahme ist erst dann möglich, wenn der Hirntod eingetreten ist, d.h. Groß,- Kleinhirn und der Hirnstamm müssen unwiederruflich funktionsunfähig sein.


Wichtig.

Der Wille des Verstorbenen ist maßgebend. Sollte keine schriftliche Erklärung bzw. kein eindeutiges „Nein“ zur Organentnahme vorliegen, liegt die  Entscheidung bei den nächsten Angehörigen. Diese  sind in der Reihenfolge: der Ehegatte, volljährige Kinder,  Eltern (oder, sofern der mögliche Organspender zur  Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem  Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber),  volljährige Geschwister und Großeltern.  Gleichgestellt sind Personen, die zum Betroffenen eine  besondere Beziehung hatten, z.B. Lebensgefährte. Sie sind gehalten, nach dem Willen des Spenders zu  handeln. Bei mehreren „gleichrangigen“ Verwandten  genügt die Beteiligung eines Angehörigen, Vetos der  anderen sind zu berücksichtigen. Ausgenommen von  dieser Entscheidung werden Verwandte, die während  der letzten zwei Jahre keinen Kontakt zum Verstorbenen  hatten. Auf jeden Fall muss zur Entnahme von Organen eine ausdrückliche Zustimmung vorliegen.


Aufbewahrung.

Wie für alle Verfügungen und Vollmachten ist auch hier ratsam, die nächsten Angehörigen bzw. eine Vertrauensperson von Ihrem Willen zu unterrichten bzw. den Aufbewahrungsort so zu wählen, dass im Notfall auf alle Dokumente zugegriffen werden kann.


Widerruf und Ergänzung.

In einigen Europäischen Ländern und ausländischen Staaten gilt die Organspende als gewünscht, ohne jede schriftliche Verfügung.
Sollte das nicht Ihr Wille sein so ist es absolut notwendig – vor längeren Auslandsaufentalten – ein dem entsprechendes Schriftstück bei den Ausweispapieren mitzuführen, welches die Ablehnung einer Organspende deutlich zum Ausdruck bringt.